Allgemein schreibt die Verordnung das Abstandsgebot und das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im öffentlichen Raum fest – für Angebote der Jugendarbeit gelten diese beiden Vorschriften aber nicht. Gemäß § 2 (2) Nr. 8 (Abstandsgebot) und § 3 (3) Nr. 7 (Mund-Nase-Bedeckung) kann bei Angeboten der Jugendarbeit auf den Mindestabstand und die Mund-Nase-Bedeckung verzichtet werden. Eine Beschränkung der Gruppengröße für Angebote der Jugendarbeit ist nicht vorgesehen.
info(at)jugendkonferenz-apensen.de